Bekanntmachung zur Genehmigung und in Kraft treten des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Sondergebiet Photovoltaik Gemeinde Regnitzlosau LKR Hof

Der Gemeinderat von Regnitzlosau hat mit Beschluss vom 14.05.2024 den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Sondergebiet Photovoltaik" gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Bekanntmachung zur Genehmigung und in Kraft treten des Bebauungs und Gruenordnungsplanes Sondergebiet Photovoltaik Gemeinde Regnitzlosau LKR Hof

 

 

 

BEKANNTMACHUNG ZUR GENEHMIGUNG UND IN-KRAFT-TRETEN DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANES

"SONDERGEBIET PHOTOVOLTAIK"

GEMEINDE REGNITZLOSAU, LKRS. HOF

 

 

Der Gemeinderat von Regnitzlosau hat mit Beschluss vom 14.05.2024 den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Sondergebiet Photovoltaik" gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

 

Mit Bescheid vom 03.09.2024 AZ 6102/2.16-401-198 hat das Landratsamt Hof den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Sondergebiet Photovoltaik" genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs- und Grünordnungsplan in Kraft.

 

Der vorgenannte Plan liegt samt Begründung und Umweltbericht nach § 10 Abs. 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Regnitzlosau, Hauptstraße 24, 95194 Regnitzlosau während der Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.